Seit #Zschäpe-Urteil im #NSU-Prozess nun Beihilfe = Mord?
In Berichten zum Urteil im NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe und andere Beschuldigte der Mordserie wird dessen Inhalt heute vorläufig folgendermaßen wiedergegeben (“Märkische Allgemeine”):
Das Oberlandesgericht München sprach die 43-Jährige am Mittwoch des zehnfachen Mordes schuldig. Die Richter stellten zudem die besondere Schwere der Schuld fest.
(Die Urteilsbegründung dauerte nach Publikation dieses Berichts noch bis zum Nachmittag an.)
Dazu fragte ich mich zunächst, ob eine solche “besondere Schwere” ein Kriterium ist, das Verhalten eines Beschuldigten als “Mord” zu bezeichnen und in der Urteilsbegründung einzustufen. Dies war für mich gerade der einzige Anhaltspunkt, dies zu verstehen, denn sonst verstehe ich es nach dem gängigen Rechtsbegriff eigentlich nicht. Das Strafgesetzbuch macht ja einen deutlichen Unterschied zwischen jeder Tat und der Beihilfe zu dieser.
In der “Wikipedia” steht über “Beihilfe (Strafrecht)” Folgendes:
Nach dem Wortlaut des § 27 StGB ist der Gehilfe nur dann strafbar, wenn er „einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat“ Hilfe geleistet hat. Diese Tat eines anderen, die der Gehilfe unterstützt, wird als Haupttat bezeichnet. […] Für die Beihilfehandlung soll dabei nach überwiegender Ansicht jede Handlung des Gehilfen ausreichen, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern.
Die Beihilfehandlung kann in unterschiedlicher Form geschehen, z. B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Umstritten ist, ob psychische Beihilfe auch durch Bestärkung des Tatentschlusses geleistet werden kann. Die herrschende Meinung bejaht die Möglichkeit einer psychischen Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses, wenn dadurch bei einem ansonsten fest zur Tat Entschlossenen bestimmte Hemmungen beseitigt oder Bedenken hinsichtlich der Tatausführung zerstreut werden.
Falls Beate Zschäpe also wegen Mordes verurteilt werden kann, wäre zunächst diese in einem wesentlichen Gesetz zum Sachverhalt getroffene Definition heute nicht mehr anwendbar. Es gäbe dann keine “Haupttat” mehr, die etwa Schützen als solche bei einem Mord begehen, und davon klar zu unterscheidende Handlungen, die lediglich im Umfeld der Tat geschehen, um diese zu unterstützen. (Um die dennoch zu stellende Frage nach der erweiterten Definition einer Mittäterschaft wird es weiter unten gehen.)
Die Märkische Allgemeine hält aus dem bis dahin von dem Urteil Übermittelten exakt das fest:
Zwar gibt es keinen Beweis, dass Zschäpe an einem der Tatorte war. Die Anklage hatte Zschäpe allerdings eine maßgebliche Rolle bei der Tarnung des Trios zugeschrieben und argumentiert, Zschäpe habe „alles gewusst, alles mitgetragen und auf ihre eigene Art mitgesteuert und mit bewirkt“. Dieser Argumentation folgte das Gericht nun mit seinem Urteil.
Demnach ist selbst jemand, dessen bloße körperliche Anwesenheit bei vormals “Haupttaten” genannten Vorgängen keineswegs bewiesen ist, dennoch geeignet, als “Mörder” verurteilt zu werden. Waren bisher ausdrücklich Wissen, Billigung und aktive Unterstützung bei der Durchführung einer Haupttat (bei der jemand selbst nicht zugegen war oder zugegen, aber nicht an dem einzelnen Akt unmittelbar beteiligt) “Beihilfe” zum betreffenden Tatbestand, ist dieser laut der Wiedergabe des Zschäpe-Urteils nun der Ausübung der Haupttat gleichgestellt. Dass bei über Jahre durchgeführten zehn Morden (wie sicher deren Beweislage im Einzelnen ist, sei sogar hier noch beseitegelassen) eine “besondere Schwere” auch von Beihilfe vorliegen kann, soll dabei gar nicht bestritten werden. Aber welchen Inhalt hat die juristische Differenzierung dieser Begriffe dann noch?
Nachdenklich macht auch dieser Passus in der Lexikon-Definition:
Die für Beihilfe angedrohte Strafe ist aber milder als für die jeweilige Haupttat (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB): Der Strafrahmen der Haupttat ist zwar der Ausgangspunkt, er wird aber automatisch nach dem Schema aus § 49 Abs. 1 StGB abgesenkt. Genannt wird dies Strafrahmenverschiebung aufgrund zwingender vertypter Strafmilderungsgründe oder kurz: obligatorische Strafmilderung.
Entscheidend müsste demnach noch die “Schwere” als eine selbst als zwingend(er) angesehene Bedingung zur Aufhebung “zwingender vertypter Strafmilderungsgründe” sein.
Der “Bayerische Rundfunk” veröffentlichte gerade eine ausführliche Zusammenfassung der Urteilsbegründung durch Richter Manfred Götzl, aus der ich ebenso nur entnehmen kann, dass er “Zschäpe als gleichberechtigtes Mitglied eines eingeschworenen Trios” mit “ideologisch motivierten Zielen, an denen alle drei gleich großes Interesse gehabt hätten”, als gleichbedeutend mit der direkten Beteiligung an der Haupttat definiert, während das Strafgesetzbuch dahingehend ausdrücklich ausschließt, dass sie Beihelfer in exakter Definition des Verhaltens von Zschäpe (“durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe)”) klar von Haupttätern abgrenzt und das Strafmaß dadurch “automatisch […] abgesenkt” zu werden hat. Für Richter Götzl wäre dann also der Gesetzestext “automatisch […] abgesenkt” rechtsgültig zu definieren als ‚in gleicher Höhe bestehen bleibend‘. Ein bisher ‚nur‘ bewiesener besonders schwerer Fall von Beihilfe würde so zur Grundlage für eine Verurteilung zum härtesten in Deutschland vorhandenen Strafmaß für einen eigentlich per definitionem von der Person selbst ausgeführten Mord (mit gleich noch zu erörternden, aber selbst bezweifelbaren Einschränkungen bzgl. erweiterer “Mittäterschaft”). Götzl erklärte damit bis hierhin aus meiner Sicht auch diese Grundlagen-Definition von “Allgemeinen Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften” des Bundesministeriums der Justiz – selbst als Gesetz formuliert – für in diesem Einzelfall anders auslegbar:
Vorschriftentexte müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein (§ 42 Absatz 5 Satz 1 GGO). Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss also darum ringen, sie sprachlich so genau zu fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Gerichte sollen anhand der Regelung entscheiden können.
Aufschlussreich ist im Vergleich doch, dass in der Rechtsprechung über Massenmorde in nationalsozialistischen Konzentrationslagern bei deutlich höheren Opferzahlen definitorisch aus der entgegengesetzten Richtung argumentiert wurde (und aufgrund der Rechtsauffassung offensichtlich dann werden musste) im Vergleich zum Fall Zschäpe. Die “Rechtslupe” (30.11.2016) über einen Angeklagten:
Er fügte sich dennoch in seinem Bestreben, nicht an die Front versetzt zu werden, in die Organisation des Lagers ein und führte alle ihm erteilten Befehle aus. Daher war ihm klar, dass er durch seine Dienstausübung im Zusammenwirken mit anderen die Voraussetzungen dafür schuf, dass die Verantwortlichen in Staat und SS jederzeit eine in Auschwitz zu exekutierende Vernichtungsaktion beschließen und anordnen konnten, weil auf die dortige Umsetzung ihrer verbrecherischen Befehle Verlass war. Mehr ist für die Annahme eines Gehilfenbeitrags zu allen dem Angeklagten im angefochtenen Urteil zugerechneten Mordtaten aus der “Ungarn-Aktion” in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich.
Die angestrebte Revision würde Beate Zschäpe und ihre Verteidiger vor den Bundesgerichtshof führen, der laut Rechtslupe gerade die Beihilfe zum Mord, nicht Mord als Tatbestand als in einem solchen Fall zutreffend befand:
Darüber hinaus bejaht der Bundesgerichtshof eine Beihilfe zum Mord auch insoweit, wie der SS-Angehörige bereits durch seine allgemeine Dienstausübung in Auschwitz den Führungspersonen in Staat und SS Hilfe leistete, die im Frühjahr 1944 die “Ungarn-Aktion” anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. umsetzen ließen.
Zschäpe-Anwältin Anja Sturm stellt laut dem ausführlicheren Bericht des “Spiegel” eine Aufhebung des heutigen Urteils durch den Bundesgerichtshof in Aussicht, ihr Kollege Mathias Grasel kommt zu demselben Schluss wie ich vor Lektüre dieses Berichts:
“Selbst eine unterstellte Mitwisserschaft ist keine strafbare Mittäterschaft.”
Wenn das in den jahrzehntelangen Nachwehen des Nationalsozialismus nur so einfach wäre. Im NSU-Fall soll es dies einstweilen – in derzeit juristisch für mich noch schwer verständlicher Wendung – laut Oberlandesgericht München eben erst recht auch nicht (mehr) sein.
Etwa in einem Video-Kommentar der “Berliner Zeitung” von Markus Decker wird nicht nach juristisch definierbaren Grundlagen (beginnend mit den relevanten Gesetzestexten und ihrem interpretierbaren Gehalt) gefragt. Was Decker sagt, klingt eher nach ‚Pi mal Daumen‘. Er bezeichnet Zschäpe als “Mittäterin”.
Wie ‚Mord statt Beihilfe‘ ist das in der juristischen Definition nach meinem derzeit existierenden Verständnis diskutierbar. So heißt es zum “Mittäter”:
Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB sind Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. […] Mittäterschaft erfordert allerdings nicht, dass jeder der Täter den objektiven Tatbestand der Strafnorm unmittelbar selbst erfüllt. Funktionelle Tatherrschaft reicht aus, wenn sein Beitrag im Rahmen der arbeitsteiligen Verwirklichung des Tatbestandes eine Zurechnung der Gesamttat rechtfertigt. Zurechenbar sind alle Unterstützungs- oder Vorbereitungshandlungen, die die Tatausführung ermöglichen. Nach den Lehren zur Tatherrschaft lenkt der sich die Tat im übrigen aneignende Täter planvoll das Geschehen oder gestaltet es in funktioneller Hinsicht mit. Letztlich bedarf es im Ergebnis der Erfüllung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes.
Für den subjektiven Tatbestand, Vorsatz und Absicht bezüglich der verwirklichten Tatbestandsmerkmale, müssen diese bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen beziehungsweise kraft Zurechnungswillens verwirklicht sein. Subjektiv zugerechnet werden können einem Mittäter nur diejenigen Straftaten, auf die er sich „vollumfänglich eingelassen“ hat. Daraus folgt, dass besondere subjektive Tatbestandsmerkmale nicht wechselseitig zugerechnet werden, z. B. die tatbezogene Zueignungsabsicht bei Diebstahl § 242 StGB oder die täterbezogenen Mordmerkmale der Gruppen 1 und 3 des § 211 StGB.
Daraus ergibt sich also noch ein Interpretationsspielraum, wenn ein Beteiligter “planvoll das Geschehen” gestaltet oder “es in funktioneller Hinsicht” mitgestaltet. Dazu ist in der Wiedergabe des Bayerischen Rundfunks, soweit ich sehe, nur zu lesen, Zschäpe habe “eine eindeutige politisch-ideologische Ausrichtung gehabt, die auch die Anwendung von Gewalt mit einschloss.”
Die Taten seien nur unter Mitwirkung Zschäpes durchführbar gewesen, so die Überzeugung des Gerichts. Deren Aufgabe sei etwa gewesen, für eine harmlose Legende nach außen zu sorgen, um die Entdeckung zu erschweren.
Dies bedeutet jedoch wohl eine weitere relativ willkürliche Umdeutung der juristischen Definition. Denn betont wird in den gesetzlichen Grundlagen eben auch, dass “täterbezogenen Mordmerkmale” gerade “nicht wechselseitig zugerechnet werden”.
Die angeführten Paragraphen zur Bestimmung von “besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen” geben “niedere Beweggründe” an, konkretisiert als “hemmungslose, triebhafte Eigensucht”. Diese kann nach meinem Verständnis in einer terroristisch zu nennenden Eigenermächtigung zur Handlung bestehen. Dies darf jedoch wohl kaum allein dazu führen, die von anderen potenziell sogar in völliger Verschwiegenheit vorbereiteten Einzeltaten gänzlich auch Zschäpe als Mittäterin anzulasten.
Wenn aber Merkmale einer Täterschaft gerade “nicht wechselseitig zugerechnet werden”, müssen eben “subjektiver Tatbestand, Vorsatz und Absicht bezüglich der verwirklichten Tatbestandsmerkmale […] bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen beziehungsweise kraft Zurechnungswillens verwirklicht sein” und er muss sich nachweislich „vollumfänglich eingelassen“ haben auf die schlussendliche Tat. Um dies an der dem Gericht vorliegenden Sachlage beurteilen zu können, lohnt sich ein Blick in einen Bericht der “Zeit” (26.04.2018), der die Argumentation der Zschäpe-Anwälte referiert:
Ihre Auslegung entspricht ziemlich genau nur den Tatsachen, die sich selbst mit einem Höchstmaß an Kreativität nicht verleugnen lassen, weil die Beweislage eindeutig ist. Das sind: Beihilfe zum schweren Raub in zehn Fällen, zur räuberischen Erpressung in drei Fällen und zum versuchten schweren Raub in zwei Fällen – die Raubüberfälle, mit denen der NSU sein Leben finanzierte. Hinzu kommt besonders schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion – am 4. November 2011 zündete Zschäpe die Zwickauer Wohnung des Trios mit Benzin an und verursachte dabei eine Verpuffung, in der Wohnung nebenan hielt sich eine gebrechliche Nachbarin auf.
Die gerade gemachten Ausführungen sollten gezeigt haben, dass vielmehr in einer sprachlich formulierbaren und am Gesetzestext belegbaren Form ein Fall von Beihilfe bei sehr schweren Straftaten vorliegt (soweit diese wiederum tatsächlich als umfänglich bewiesen gelten können, was ich hier nicht auch noch diskutieren kann). Eine Bezeichnung als “Mittäter” würde jedoch voraussetzen, dass in einer ggf. auch erweitert nachvollziehbaren Weise “eine Tat gemeinschaftlich” begangen wurde, d. h. die gerade diskutierte erweitere Einordnung des sich ‚sich vollumfänglich Einlassens‘ begrifflich möglich ist – und eben nicht nur Beihilfe zur schlussendlichen Tat geleistet wurde.
Wo aber lässt sich erkennen, dass ein “subjektiver Tatbestand, Vorsatz und Absicht bezüglich der verwirklichten Tatbestandsmerkmale […] bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen beziehungsweise kraft Zurechnungswillens verwirklicht” sein kann – in diesem Fall bei Beate Zschäpe? Ein weiterer Beitrag des Bayerischen Rundfunks (09.07.2018) präzisiert:
Viel spricht dafür, dass Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos alleine zu den Morden aufgebrochen sind. Aber wussten sie da jeweils schon, wann, wo und wen sie töten wollten? Das ist unklar. Entsprechend schwierig ist es, Beate Zschäpe ihre Tatbeiträge nachzuweisen. Sie selbst sagte im Prozess, dass sie immer erst hinterher von den Morden erfahren und diese kritisiert habe. Doch aus Angst, ihre Freunde zu verlieren, habe sie keine Konsequenzen gezogen.
Selbst eine Einordnung als “Beihilfe” scheint mir allein auf dieser Grundlage nicht möglich; sie könnte allenfalls in einer Art kumulativer Indizienlage bestehen, die es ‚sehr unwahrscheinlich‘ machte, dass Zschäpe von keiner strafbewehrten Aktivität ihrer Freunde überhaupt wusste. Eine faktisch scheinbar alleinig eindeutig vorliegende Strafvereitelung ist jedoch wohl kaum identisch mit den hier diskutierten juristischen Aspekten – allenfalls z. T. als Beihilfe (in dabei eher ungenügend bewiesener Bewusstheit über später noch folgende Taten, die sonst hätten verhindert werden können), eher weniger jedoch als Mittäterschaft. Wird das zuletzt Zitierte von der Anklage nicht bestritten und dabei mit ausreichenden Beweisen oder Indizien widerlegt, dürfte die Sachlage doch eigentlich eindeutig sein. Ein potenzieller Mittäter im oben ausgeführten Sinn, bei dem “subjektiver Tatbestand, Vorsatz und Absicht bezüglich der verwirklichten Tatbestandsmerkmale […] in eigener Person vorliegen beziehungsweise kraft Zurechnungswillens verwirklicht” sind, kann niemand sein, von dem nicht einmal erwiesen ist, dass er überhaupt oder im Einzelnen von Plänen wusste, deren konkretes Vorhandensein in Gegenwart der nun Verurteilten nicht einmal bei den beiden angeblich unstrittigen konkret Ausführenden einfach nachzuweisen ist. Wenn ich die wiedergegebene Sachlage richtig verstehe, wäre ein Maximum der Nicht-Beteiligung Zschäpes ihre teilweise oder weitgehende Nicht-Informiertheit über Aktivitäten ihrer männlichen Freunde. Bei einer Verurteilung zu Mord in zehn Fällen wäre dann doch allermindestens für jeden einzelnen Mord noch einmal eindeutig nachzuweisen, dass nicht wenigstens dieser jeweils betreffende von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos gegenüber ihrer Freundin verschwiegen wurde (wofür es theoretisch allerlei Gründe geben könnte). All dieses bisher Bekannte soll eine “Erfüllung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes” als ausgeführter Mord sein?
In den gezeigten Hinsichten würden also die vorfindlichen juristischen Differenzierungen der Handlungsmuster mehrfach keinen Sinn mehr machen. Nichts, was aus dem Gerichtssaal drang, veranlasst ansatzweise zwingend zu einer Einstufung der Mitwirkung Zschäpes an einer bis zu allen Taten als “vollumfänglich” im eindeutig ausführten Sinn. Die Differenz von Beihilfe und Haupttat bzw. Beihilfe und Mittäterschaft wird auch von Journalist Decker stillschweigend aufgehoben.
Die “besondere Schwere der Schuld” hinterfragt Decker nicht dahingehend, ob sie Grundlage für die Abwendung von einem bestehenden Gesetz zur Beihilfe zugunsten einer Mittäterschaft in “Erfüllung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes” sein kann. Er spricht hingegen von einem “gerechten Urteil”: “Dafür muss es eine harte Strafe geben.” Das mag die Meinung eines Journalisten sein, die auch Teil eines Kommentars sein kann. Dass Decker zur Begründung in der Sache anschließend nur noch anführt, das Gericht habe über fünf Jahre aus seiner Sicht möglichst gründlich gearbeitet und dabei 60 Mio. Euro verbraucht, muss deshalb nicht unbedingt überzeugen.
Ein überaus gelungener Beitrag zum Thema. Diese seltsame Mischung aus geheimdienstlichen Verwicklungen, Verfassungssschutz V- Männern, lange verschleiert gebliebenen Mord – und Todesfällen und einem darauffolgenden Mammutprozess (dutzende Nebenkläger usw.) mit medialen Schaucharakter über Jahre haben bei mir durchaus ein Geschmäckle hinterlassen. In gewisser Weise zeigt dieser Prozessverlauf und das Urteil auch auf, inwiefern unser Rechtsstaat bei terroristischen Aktivitäten mit solcherlei Hintergrund an seine Grenze kommen kann und immer auch vom herrschenden politischen Zeitgeist (heute deutlich linksideologisch) mitbestimmt wird. Zu Zeiten des RAF – Terrors gab es wohl ähnliche Urteile, aber auch etliche, die auch fehlerhaft waren oder gar unzureichend.
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terrorprozesse-die-zweifelhaften-urteile-der-raf-tribunale-a-691931.html
http://www.sueddeutsche.de/politik/raf-die-drei-generationen-der-roten-armee-fraktion-1.893822-2
https://de.wikipedia.org/wiki/Schauprozess
https://www.zdf.de/dokumentation/zdfinfo-doku/die-sieben-geheimnisse-der-nsu-auf-der-spur-des-rechten-terrors-102.html
https://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/heer-stahl-und-sturm-100.html
Zu einem anderen Thema: Vorgestern sah ich den Bericht zum Besuch der Kanzlerin in einem Pflegeheim. Sie schüttelte dort der 100 – jährigen Erika K. die Hand usw. Bei mir kamen bei diesem Namen direkt Assoziationen zur möglichen Stasitätigkeit Merkels unter dem Namen IM Erika in den Sinn. Auch ihre Aussage: “Warum sollte jemand, der mit Menschen arbeitet (Pflegeberuf) nicht so viel oder mehr verdienen, als jemand in der Bank oder an einer Maschine.” kommt mir extrem naiv vor, um es noch höflich auszudrücken. Auch wenn mir der Altenpfleger Ferdi Cebi nicht unsympathisch und unengagiert rüberkommt, im Gegenteil, stelle ich mal in Frage, ob sich viele rappende Männer mit Migrationshintergrund finden werden, die in Zukunft unsere Alten pflegen wollen. Auch der Zeitpunkt des medialwirksamen Auftrittes, während Putin und Trump sich treffen bzw. während des EU-China Gipfels, also wo wohl möglich weltpolitische Weichen gestellt werden, ist seltsam gewählt oder impliziert Merkels Bedeutungsverlust?
https://www.focus.de/politik/deutschland/tid-31300/titel-das-leben-der-anderen-angela-merkel-stasi-akte-merkel_aid_994336.html
https://www.neopresse.com/politik/stasi-vergangenheit-merkel-alias-im-erika/
https://www.zdf.de/nachrichten/heute-plus/videos/heuteplus-kanzlerin-zu-besuch-im-altenheim-100.html
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/beruf-und-buero/the_shift/gehalt-in-deutschland-die-am-besten-und-schlechtesten-bezahlten-berufe/20270958.html?ticket=ST-4293596-KvZdcNi2vbraz044RF3O-ap2