“Der Dara” ruft zu Sabotage von “Weichreite TV” auf
Leider muss man es so sagen: “Der Dara” (Dara Marc Sasmaz), auch als Social-Media-Berater der Partei “Die Linke” im Bundestag tätig, fällt zunehmend durch einen sehr aggressiven Gestus auf. Es ist häufig das selbe Spiel im linken Bereich, seit die Agitation gegen angebliche “Verschwörungstheorien” und die bestehenden erstarkenden allgemeinen Rechtstendenzen hochgefahren wird: “Populisten” seien immer die anderen. Was in links gefärbten Veranstaltungen Rechten angelastet wird, zeichnet auch diese linken Aktivitäten in hohem Maße aus: Solidarisierung in Gruppen “Wir gegen die” und ein Stil der verbalen Vernichtung, bei dem es nicht wundert, wenn linkes Denken auch in physische Gewalt übergehen kann.
So fragwürdig Umfelder des sächsischen AfD-Kreisverbandes seien mögen, dem der von Sasmaz häufig kritisierte YouTuber “Weichreite TV” angehört – aus meiner Kenntnis etlicher Videos der beiden erinnere ich, das Sebastian Weber im Vergleich mit seinen Demo-Berichten verbal eher zurückhaltend agiert (auch wenn im folgenden Video von strafbewerten Beleidigungen gegenüber Polizisten in konfrontativen Situationen die Rede ist).
Das kann man von Sasmaz eben nicht sagen: Man spürt in vielen Aussagen einen jedenfalls nicht besonders journalistisch-sachlichen Groll, wenn nicht Hass auf seine politischen Gegner. Er ist scheinbar so agitiert von der politischen Gesamtsituation und von rechten Tendenzen, die er selbst ablehnt, dass er, wie hier in hohem Maße, in Demütigungen und Fäkalsprache übergeht. So wird Weber gleich zu Beginn wegen seines Aussehens ins Lächerliche gezogen – ein inhaltlicher Bezug zum Thema das Videos besteht dabei nicht.
Es geht Sasmaz um eine mehrteilige juristische Gegenwehr, die Weber über seinen Rechtsanwalt gegen ihn anstrengt. Einen Teilaspekt davon schildert Sasmaz selbst und zitiert dazu auch sein früheres Video:
Die ganze Zeit einfach neben ihm gehen. […] Dazu könnt ihr Clowns-Musik abspielen. Tanzt nicht dazu, macht keine Faxen dazu, einfach Zirkus-Musik, Clowns-Musik abspielen, einfach neben ihm gehen, am besten mit ner fetten Box, damit man die gut hört. Und dann gibt es noch eine Möglichkeit, die auch sehr witzig ist: Naja, theoretisch ist es halt so, wenn man im Hintergrund bei ihm im Stream urheberrechtlich geschützte Musik hören würde, zum Beispiel irgendwas von Taylor Swift oder Lana Del Rey oder wie sie gerade heißen, dann könnte das dazu führen, dass sein Stream gesperrt wird, wenn das dann jemand meldet.
Anschließend wirkt es so, als wolle Sasmaz sich selbst nochmals einreden, dass seine Äußerungen adäquat und berechtigt gewesen seien.
Ich will hier natürlich nicht der juristischen Klärung vorgreifen, die dazu offensichtlich ansteht. Doch Sasmaz’ Selbstrechtfertigung scheint mir konsequent eher unjournalistische bis strukturell gewaltsame Eigenarten seiner Videos fortzusetzen, um die es auch in dem kommenden Rechtsstreit geht. Es wirkt auf mich bezeichnend, dass Sasmaz die Position der Gegenseite gar nicht nachvollziehen zu können scheint. Für ihn ist es offensichtlich so, dass er allein entscheidet, wer mit welchen Ansichten wie publizistisch arbeiten dürfe. “Nazis”, wie er sie ständig nennt, und darunter ein “AfD-Dulli”, wie er Weber hier wiederholt tituliert, sind aus seiner Sicht berechtigte Objekte einer politisch linksgerichteten Aktivität, die er auch in Form einer störenden Übergriffigkeit auf eine stattfindende Berichterstattung offenkundig nach wie vor für berechtigt hält.
Eine Antwort von ChatGPT, die ich mir gerade geben lasse, lässt daran doch deutliche Zweifel aufkommen. Während Sasmaz sich in diesem Video noch selbst rühmt, andere nicht wegen Großzitaten aus seinen eigenen Videos wegen Urheberrechten zu verfolgen (wie er es an Weber ihm gegenüber schildert), ist ihm aber Pressefreiheit im Fall seiner Idee einer systematischen Verfolgung und Störung der Arbeit von Weber erklärtermaßen nicht mehr wichtig. So ordnet es jedenfalls ChatGPT ein – als potenziellen Verstoß u. a. gegen die Pressefreiheit:
Wie ist es juristisch einzuschätzen, wenn ein Journalist dazu aufruft, die Arbeit eines anderen Journalisten bei Video- bzw. Tonaufnahmen durch lautstarke Störungen gezielt und dauerhaft zu sabotieren?
Das lässt sich juristisch ziemlich klar einordnen – und zwar problematisch bis rechtswidrig, je nach konkreter Ausgestaltung.
1. Grundsätzlich: Schutz der Pressefreiheit
In Deutschland ist die Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dazu gehört auch:
- die ungehinderte Recherche und Berichterstattung
- die Möglichkeit, Interviews oder Aufnahmen durchzuführen
Wer gezielt dazu aufruft, diese Arbeit zu stören, greift mittelbar in die Pressefreiheit eines anderen Journalisten ein.
2. Mögliche strafrechtliche Relevanz
Ein solcher Aufruf kann mehrere Straftatbestände berühren:
➤ Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
Wenn die geforderte „Störung“ selbst strafbar ist (z. B. Nötigung oder Hausfriedensbruch), kann schon der Aufruf strafbar sein.
➤ Nötigung (§ 240 StGB)
Wenn durch Lärm gezielt Druck ausgeübt wird, damit der Journalist seine Arbeit einstellt, kann das als Nötigung gelten:
- „Gewalt“ kann auch psychischer Zwang durch massive Störung sein
- Ziel: Unterlassen der Berichterstattung
➤ Störung von Betrieben / Tätigkeiten
Je nach Kontext kann auch eine gezielte Behinderung als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet werden (zivilrechtlich relevant, siehe unten).
3. Zivilrechtliche Folgen
Unabhängig vom Strafrecht kann der betroffene Journalist vorgehen:
- Unterlassungsanspruch (z. B. nach §§ 823, 1004 BGB analog)
- ggf. Schadensersatz, wenn konkrete Schäden entstehen (z. B. gescheiterte Produktion)
Das gezielte Sabotieren journalistischer Arbeit wird häufig als
„Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“
gewertet.
4. Abwägung mit Meinungsfreiheit
Natürlich gilt auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) für den aufrufenden Journalisten.
Aber:
- Meinungsfreiheit schützt keine gezielten Störaktionen
- insbesondere nicht, wenn sie darauf abzielen, andere Grundrechte zu beeinträchtigen
Ein Unterschied ist entscheidend:
- ✔️ Zulässig: Kritik, Protest, Gegenrede
- ❌ Unzulässig: gezielte, dauerhafte Sabotage der Arbeit
5. Kontext ist entscheidend
Die rechtliche Bewertung hängt stark davon ab:
- Wie konkret ist der Aufruf? („Geht hin und macht Lärm“ vs. allgemeine Kritik)
- Wie intensiv und organisiert sind die Störungen?
- Findet das im öffentlichen Raum statt oder z. B. auf Privatgelände?
- Wird gezielt eine bestimmte Person behindert?
Fazit
Ein Aufruf, die Arbeit eines Journalisten gezielt und dauerhaft durch Lärm zu sabotieren, ist in Deutschland in der Regel:
- nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt
- kann strafbar sein (z. B. als Aufforderung zu Nötigung)
- und führt oft zu zivilrechtlichen Ansprüchen

Zum Autor Daniel Hermsdorf
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